Zeiterfassung 2026: Gilt die Pflicht auch für Freelancer?

Seit dem BAG-Grundsatzbeschluss von 2022 und der schrittweisen Umsetzung durch das neue Arbeitszeitgesetz steht die Pflicht zur Zeiterfassung für Arbeitnehmer in Deutschland fest. Doch wie sieht es mit Freelancern und Selbstständigen aus, die für ein Unternehmen tätig sind?

Grundsätzlich gilt: Echte Selbstständige – also Personen, die im Auftragsverhältnis ohne Weisungsbindung arbeiten, eigene Betriebsmittel einsetzen und für mehrere Auftraggeber tätig sind – fallen nicht unter das Arbeitszeitgesetz (ArbZG). Eine gesetzliche Pflicht zur Zeiterfassung besteht für sie als Einzelpersonen damit nicht.

Für KMU, die Freelancer beauftragen, ist die Lage jedoch komplizierter:

Scheinselbstständigkeit: Das größte Risiko für KMU

Die Abgrenzung zwischen echter Selbstständigkeit und Scheinselbstständigkeit ist 2026 eines der meistgeprüften Felder bei Betriebsprüfungen der Deutschen Rentenversicherung (DRV). Werden freie Mitarbeiter als scheinselbstständig eingestuft, kann das Unternehmen nachträglich zur Zahlung von Sozialversicherungsbeiträgen – rückwirkend bis zu vier Jahre – verpflichtet werden.

Zahlen aus der Praxis: Laut Statistik der Deutschen Rentenversicherung wurden 2024 bei rund 38 % aller geprüften Selbstständigen-Verhältnisse Beanstandungen festgestellt. Nachforderungen im fünf- bis sechsstelligen Eurobereich sind keine Seltenheit.

Typische Indizien für Scheinselbstständigkeit, die KMU kennen müssen:

Eine lückenlose, getrennte Zeiterfassung – die zeigt, dass der Freelancer keine festen Arbeitszeiten hat, sondern projektbezogen tätig ist – kann im Prüfungsfall als Entlastungsdokument dienen. Digitale Zeiterfassungssysteme, die zwischen Mitarbeiterstatus klar differenzieren, sind hier ein praktisches Hilfsmittel.

Vertragliche Zeiterfassung: Warum sie trotzdem sinnvoll ist

Auch wenn keine gesetzliche Pflicht besteht, empfehlen Fachanwälte und Steuerberater KMU dringend, im Freelancer-Vertrag eine vertraglich vereinbarte Zeiterfassung zu regeln. Das dient mehreren Zwecken:

Wichtig dabei: Freelancer sollten selbst ihre Zeiten eintragen, nicht der Auftraggeber. Eine Fremdsteuerung der Zeiterfassung wäre ein weiteres Indiz für Scheinselbstständigkeit.

So funktioniert Zeiterfassung in gemischten Teams praktisch

Viele KMU arbeiten heute mit hybriden Team-Strukturen: Festangestellte, Minijobber, Teilzeitkräfte und Freelancer arbeiten Hand in Hand. Für die Zeiterfassung bedeutet das:

1. Getrennte Nutzerprofile mit unterschiedlichen Rollen

Moderne Zeiterfassungssoftware erlaubt es, verschiedene Nutzertypen anzulegen. Festangestellte erhalten die volle Zeiterfassungspflicht inklusive Pausenprotokoll, während Freelancer nur projektbezogene Stundeneinträge vornehmen. Lösungen wie Aplano ermöglichen genau diese rollenbasierte Differenzierung und erleichtern so die klare Trennung im System.

2. Projektbezogene statt schichtbasierter Erfassung

Für Freelancer empfiehlt sich eine task- oder projektbasierte Zeiterfassung statt der klassischen Schichterfassung. Das signalisiert sowohl intern als auch nach außen, dass die Tätigkeit ergebnisorientiert und nicht anweisungsgebunden ist.

3. Klare Vertragsklauseln

Der Freelancer-Vertrag sollte regeln: Wer erfasst (der Freelancer selbst), welches Tool genutzt wird, in welchem Intervall Stundennachweise übermittelt werden und wie Korrekturen gehandhabt werden. Ein einfacher Satz wie „Der Auftragnehmer erfasst seine projektbezogenen Arbeitszeiten eigenverantwortlich und übermittelt diese monatlich" reicht oft aus.

4. Integration in bestehende Workflows

Gut durchdachte Zeiterfassungslösungen lassen sich per API oder Exportfunktion mit Projektmanagement-Tools (z. B. Asana, Jira) und Buchhaltungssoftware verbinden. So landen Freelancer-Stunden direkt in der Rechnungsprüfung, ohne manuelle Übertragungen.

Wie die Integration von Zeiterfassung und Dienstplanung allgemein funktioniert, erläutert der Artikel Zeiterfassung & Dienstplanung integriert: So sparen KMU 2026.

Besonderheiten: Freelancer in Branchen mit erhöhtem Prüfdruck

In einigen Branchen ist der Prüfdruck durch Behörden besonders hoch. Wer hier Freelancer einsetzt, sollte die Zeiterfassung besonders sorgfältig gestalten:

Fazit: Zeiterfassung für Freelancer – freiwillig, aber ratsam

Für echte Selbstständige besteht 2026 keine gesetzliche Pflicht zur Zeiterfassung. Dennoch ist es für KMU sowohl aus kaufmännischer als auch aus rechtlicher Sicht klug, eine strukturierte Stundenerfassung auch für freie Mitarbeiter einzuführen – und zwar als Selbsterfassung durch den Freelancer selbst. Das schützt vor Scheinselbstständigkeitsvorwürfen, erleichtert die Rechnungsprüfung und schafft Transparenz in gemischten Teams.

Wer auf eine einheitliche Plattform setzt, die Festangestellte, Minijobber und Freelancer in getrennten Rollen abbilden kann, ist klar im Vorteil. Einen Überblick über geeignete Lösungen bietet das Gesamtranking auf dienstplan-vergleich.de.

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Häufige Fragen

Müssen Freelancer ihre Arbeitszeiten gesetzlich erfassen?

Nein. Das Arbeitszeitgesetz gilt nur für Arbeitnehmer, nicht für echte Selbstständige. Allerdings empfiehlt sich eine vertragliche Vereinbarung zur Zeiterfassung aus kaufmännischen Gründen und zum Schutz vor Scheinselbstständigkeitsvorwürfen – dabei muss die Erfassung eigenverantwortlich durch den Freelancer selbst erfolgen.

Woran erkenne ich als KMU Scheinselbstständigkeit bei Freelancern?

Typische Warnsignale sind: Der Freelancer arbeitet ausschließlich für Sie, hält feste Arbeitszeiten ein, nutzt nur Ihre Betriebsmittel und trägt kein eigenes unternehmerisches Risiko. Bei Vorliegen mehrerer dieser Kriterien droht eine Einstufung als scheinselbstständig mit Nachforderungen für Sozialversicherungsbeiträge von bis zu vier Jahren rückwirkend.

Quellen

  • Deutsche Rentenversicherung Bund: Statusfeststellungsverfahren – Selbstständige oder Arbeitnehmer?, 2024 (deutsche-rentenversicherung.de)
  • Bundesarbeitsgericht: Beschluss zur Arbeitszeiterfassung, Az. 1 ABR 22/21, September 2022
  • Bundesministerium für Arbeit und Soziales: Arbeitszeitgesetz (ArbZG) – aktuelle Fassung 2026 (bmas.de)