Leiharbeit in Deutschland: Zahlen und aktuelle Rechtslage 2026

Leiharbeit – auch Arbeitnehmerüberlassung oder Zeitarbeit genannt – ist in der deutschen Wirtschaft fest etabliert. Rund 900.000 Leiharbeitnehmer waren zuletzt gleichzeitig in deutschen Betrieben tätig (Quelle: Bundesagentur für Arbeit, 2025). Für KMU ist das ein attraktives Instrument: Auftragsspitzen abfedern, Krankenausfälle kurzfristig kompensieren, Fachkräfte für Projekte gewinnen – Zeitarbeit löst viele Flexibilitätsprobleme.

Doch genau weil Leiharbeitnehmer in einem Dreiecksverhältnis zwischen Verleiher, Entleiher und Arbeitnehmer stehen, entstehen bei der Zeiterfassung besondere Pflichten und Risiken. Das Arbeitnehmerüberlassungsgesetz (AÜG), das Mindestlohngesetz (MiLoG) und das Arbeitszeitgesetz (ArbZG) greifen ineinander – und die Verantwortung landet oft beim Entleiher, also beim KMU, das den Leiharbeitnehmer einsetzt.

Praxiszahl: Laut einer Studie des DGB aus 2024 erhält jeder fünfte Leiharbeitnehmer in Deutschland nicht den tariflich oder gesetzlich zustehenden Lohn – häufig wegen fehlerhafter oder fehlender Arbeitszeitdokumentation beim Entleiher.

Wer ist für die Zeiterfassung zuständig – Verleiher oder Entleiher?

Diese Frage sorgt in der Praxis häufig für Verwirrung. Die klare Antwort lautet: beide – aber für unterschiedliche Zwecke.

Das bedeutet: Als entleihendes Unternehmen können Sie sich nicht darauf verlassen, dass die Zeitarbeitsfirma die Stunden schon irgendwie erfasst. Sie müssen die tatsächlichen Arbeitszeiten – inklusive Beginn, Ende und Pausen – selbst dokumentieren. Das gilt auch für Überstunden, Nachtarbeit und Feiertagsarbeit.

Wichtig: Seit dem EuGH-Urteil vom Mai 2019 (Rechtssache C-55/18) und dem darauf folgenden Bundesarbeitsgericht-Beschluss vom September 2022 besteht für alle Arbeitgeber eine grundsätzliche Pflicht zur systematischen Arbeitszeiterfassung – unabhängig von der Art des Beschäftigungsverhältnisses. Leiharbeitnehmer sind hier ausdrücklich eingeschlossen.

Arbeitszeitgesetz: Höchstgrenzen auch beim Leiharbeitnehmer einhalten

Das ArbZG gilt für Leiharbeitnehmer genauso wie für Stammkräfte. Als Entleiher sind Sie verpflichtet, die gesetzlichen Grenzen einzuhalten:

Das Tückische bei Leiharbeitnehmern: Sie werden häufig kurzfristig eingesetzt und wechseln die Einsatzbetriebe. Wenn Ihr Leiharbeitnehmer morgens bereits bei einem anderen Entleiher gearbeitet hat, können die Arbeitszeitgrenzen trotzdem überschritten werden – ohne dass Sie es wissen. Klären Sie deshalb bei der Übernahme immer den Arbeitszeitstand des Tages.

Ein praktischer Hinweis: Führen Sie die Leiharbeitnehmer im selben digitalen Schichtplanungssystem wie Ihre Stammkräfte. So greifen automatische Warnmeldungen bei Überschreitung von Ruhezeiten oder Tageshöchstgrenzen auch für diese Gruppe. Was ArbZG-konforme Software automatisch prüfen muss, lesen Sie in unserem gesonderten Artikel.

Mindestlohn und Branchentarifverträge: Nachweispflicht beim Entleiher

Seit 2015 gilt das Mindestlohngesetz auch für Leiharbeitnehmer. 2026 liegt der allgemeine gesetzliche Mindestlohn bei 12,82 Euro brutto pro Stunde. Für die Zeitarbeitsbranche gelten zusätzlich die Tarifverträge der iGZ (Interessenverband Deutscher Zeitarbeitsunternehmen) und BAP, die branchenspezifische Zuschläge regeln.

Gemäß § 17 MiLoG müssen Entleiher die Arbeitsstunden von Leiharbeitnehmern aufzeichnen, wenn diese im Rahmen von Arbeitnehmerüberlassung tätig sind und nicht unter eine der engen Ausnahmen fallen. Die Aufzeichnungspflicht umfasst:

Verstöße können mit Bußgeldern von bis zu 30.000 Euro geahndet werden. Prüfbehörde ist der Zoll (Finanzkontrolle Schwarzarbeit, FKS).

Leiharbeitnehmer im Dienstplan: 5 häufige Fehler in der Praxis

In der täglichen Personalplanung passieren beim Einsatz von Leiharbeitnehmern immer wieder dieselben Fehler. Hier die fünf häufigsten:

Softwarelösung: Leiharbeitnehmer integriert verwalten

Moderne Dienstplan- und Zeiterfassungssoftware ermöglicht es, Leiharbeitnehmer als eigene Mitarbeiterkategorie anzulegen. So können Sie:

Aplano beispielsweise bietet die Möglichkeit, externe Mitarbeiter und Leihkräfte in denselben Dienstplan zu integrieren, ohne dass diese unbedingt eine eigene Arbeitgeberrolle erhalten müssen. Die erfassten Zeiten lassen sich als PDF oder Excel-Export direkt an die Zeitarbeitsfirma weitergeben. Das spart im Abrechnungsprozess jede Woche wertvolle Zeit.

Wer noch mit Excel oder Papier arbeitet, sollte spätestens jetzt den Wechsel in Betracht ziehen. Ab wann sich der Wechsel von Excel zu Software lohnt, zeigt unser Vergleichsartikel.

Checkliste: Zeiterfassung für Leiharbeitnehmer rechtssicher gestalten

Mit einer durchdachten digitalen Lösung lässt sich der gesamte Prozess weitgehend automatisieren. Das schützt vor Bußgeldern, erleichtert die Zusammenarbeit mit Zeitarbeitsfirmen und schafft eine faire, transparente Basis für alle Beteiligten – auch für den Leiharbeitnehmer selbst. Einen Überblick über aktuelle Anbieter finden Sie in unserem Gesamtranking der Dienstplan-Software 2026.

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Häufige Fragen

Muss ich als Entleiher die Arbeitszeiten von Leiharbeitnehmern selbst erfassen?

Ja. Gemäß § 17c AÜG und § 17 MiLoG sind Sie als Entleiher verpflichtet, Beginn, Ende und Dauer der Pausen aller eingesetzten Leiharbeitnehmer aufzuzeichnen – spätestens bis zum 7. Folgetag. Diese Aufzeichnungen müssen 2 Jahre aufbewahrt werden. Es reicht nicht aus, sich auf die Zeitarbeitsfirma zu verlassen.

Ab wann gilt das Equal-Pay-Gebot für Leiharbeitnehmer?

Nach § 8 AÜG hat ein Leiharbeitnehmer nach 9 Monaten ununterbrochener Überlassung an denselben Betrieb Anspruch auf denselben Lohn wie vergleichbare Stammkräfte (Equal Pay). Mithilfe einer guten Zeiterfassungs- oder Dienstplansoftware können Sie die Einsatzdauer je Leiharbeitnehmer automatisch verfolgen und rechtzeitig reagieren.

Quellen

  • Bundesagentur für Arbeit: Aktuelle Entwicklungen in der Arbeitnehmerüberlassung, Nürnberg 2025
  • DGB-Studie: Faire Löhne in der Leiharbeit, Berlin 2024
  • Bundesministerium für Arbeit und Soziales: Arbeitnehmerüberlassungsgesetz (AÜG) und Mindestlohngesetz (MiLoG), Stand Januar 2026