Ein Dienstplan ist kein bloßes Organisationsmittel — er ist auch ein rechtliches Dokument. Sobald er veröffentlicht ist, begründet er konkrete Arbeitsverpflichtungen, die innerhalb der Grenzen des Arbeitszeitgesetzes (ArbZG) liegen müssen. Gute Dienstplan-Software prüft diese Grenzen automatisch — schlechte überlässt es dem Planer, sie im Kopf zu behalten.
Die drei zentralen Paragrafen
§ 3 ArbZG: Höchstarbeitszeit
Die werktägliche Arbeitszeit darf grundsätzlich 8 Stunden nicht überschreiten. Eine Verlängerung auf bis zu 10 Stunden ist zulässig, sofern im Durchschnitt von 6 Kalendermonaten oder 24 Wochen 8 Stunden werktäglich nicht überschritten werden.
§ 4 ArbZG: Pausenregelungen
Bei einer Arbeitszeit von mehr als 6 bis zu 9 Stunden müssen mindestens 30 Minuten Pause eingehalten werden, bei mehr als 9 Stunden mindestens 45 Minuten. Diese Pausen können softwareseitig automatisch in den Schichtplan eingerechnet werden.
§ 5 ArbZG: Ruhezeiten
Zwischen dem Ende einer Schicht und dem Beginn der nächsten müssen mindestens 11 Stunden liegen. Dies ist der Bereich, in dem manuelle Planung in Excel am häufigsten scheitert — etwa wenn eine Spätschicht direkt von einer Frühschicht am nächsten Tag gefolgt wird ("Clopening").
Es gibt keine gesetzliche Pflicht für Software, automatische ArbZG-Prüfungen durchzuführen. Gute Software tut es trotzdem, weil sie Arbeitgeber vor unbeabsichtigten Verstößen und daraus resultierenden Haftungsrisiken schützt.
Die geplante ArbZG-Reform 2026
Deutschland steht vor einer der größten Reformen seines Arbeitszeitrechts seit Jahrzehnten. Der Koalitionsvertrag von CDU/CSU und SPD sieht vor, die bisherige tägliche Höchstarbeitszeit durch eine flexible wöchentliche Obergrenze zu ersetzen. Praktisch bedeutet das: Einzelne Arbeitstage könnten künftig deutlich länger ausfallen, solange der Wochendurchschnitt eingehalten wird. Kritiker weisen darauf hin, dass bei gleichbleibender Mindestruhezeit von 11 Stunden Arbeitstage von bis zu 13 Stunden theoretisch möglich würden.
Ein Gesetzentwurf wurde für Juni 2026 angekündigt, die parlamentarischen Beratungen sollen im Herbst folgen. Bis zur tatsächlichen Verkündung und dem Inkrafttreten gilt weiterhin die bisherige Tagesgrenze. Für Unternehmen, die jetzt in Software investieren, lohnt sich der Blick auf Anbieter, die ihre Regelwerke flexibel an neue gesetzliche Vorgaben anpassen können, statt starre Tagesgrenzen hart zu kodieren.
Was gute Software konkret leisten sollte
- Automatische Warnung bei geplanten Schichten, die gegen Ruhezeiten, Pausen oder Höchstarbeitszeit verstoßen — idealerweise schon beim Erstellen des Plans, nicht erst nach Veröffentlichung.
- Revisionssichere Dokumentation von Beginn, Ende und Pausen jeder Schicht, wie es die EuGH-Rechtsprechung (C-55/18) und der BAG-Beschluss von 2022 zur Zeiterfassungspflicht verlangen.
- Flexible Regelwerke, die sich an branchenspezifische Tarifverträge und künftige Gesetzesänderungen anpassen lassen, ohne dass der gesamte Schichtplan neu aufgesetzt werden muss.
In unserem Gesamtranking fließt die ArbZG-Konformität als eigenes Kriterium ein. ATOSS und Papershift erzielen hier die höchsten Werte, da beide Tools tief in die Regelprüfung investiert haben; Aplano liegt im soliden oberen Mittelfeld und deckt die Kernanforderungen zuverlässig ab.
Wer prüft ArbZG-Konformität am besten?
Vergleiche alle 12 Anbieter nach diesem Kriterium.
Häufige Fragen
Welche Ruhezeit muss zwischen zwei Schichten liegen?
Nach § 5 ArbZG müssen mindestens 11 Stunden zwischen dem Ende einer Schicht und dem Beginn der nächsten liegen. Gute Dienstplan-Software warnt automatisch, wenn ein geplanter Schichtwechsel diese Grenze unterschreitet.
Was ändert sich durch die geplante ArbZG-Reform 2026?
Die Bundesregierung plant, die bisherige tägliche Höchstarbeitszeit von 8 Stunden durch eine flexible wöchentliche Obergrenze zu ersetzen. Der Gesetzentwurf wurde für Juni 2026 angekündigt, die parlamentarischen Beratungen folgen im Herbst. Bis zum Inkrafttreten gilt weiterhin die bisherige Tagesgrenze nach § 3 ArbZG.
Quellen
- Arbeitszeitgesetz (ArbZG) — Bundesministerium der Justiz
- EuGH-Urteil C-55/18 (2019) zur Arbeitszeiterfassung
- Koalitionsvertrag CDU/CSU/SPD zur geplanten ArbZG-Reform 2026