Minijobs 2026: Rahmenbedingungen auf einen Blick

Rund 7,5 Millionen Menschen in Deutschland arbeiten als geringfügig Beschäftigte – sogenannte Minijobber. Für KMU im Einzelhandel, in der Gastronomie, im Reinigungsgewerbe oder in Bäckereien sind sie ein zentrales Flexibilitätsinstrument. Doch die Spielregeln haben sich in den letzten Jahren mehrfach geändert, und wer die aktuellen Grenzen nicht kennt, riskiert Nachzahlungen oder Bußgelder.

Seit Oktober 2022 ist die Minijob-Grenze dynamisch an den gesetzlichen Mindestlohn gekoppelt. Sie berechnet sich nach der Formel: Mindestlohn × 10 Stunden × 52 Wochen / 12 Monate. Mit dem Mindestlohn von 12,82 Euro (Stand 2026) ergibt sich eine monatliche Verdienstgrenze von rund 556 Euro. Steigt der Mindestlohn weiter, erhöht sich diese Grenze automatisch – das ist für die Dienstplanung eine wichtige Variable.

Wichtig: Die Grenze ist eine Verdienstgrenze, keine Stundengrenze. Theoretisch könnten Minijobber also mehr oder weniger Stunden arbeiten, solange das Monatsgehalt im Schnitt die Grenze nicht überschreitet. In der Praxis bedeutet das bei 12,82 Euro Mindestlohn rund 43 Stunden pro Monat als Obergrenze – aber Vorsicht: Schwankungen sind nur in engen Grenzen zulässig (mehr dazu weiter unten).

Statistik: Laut Minijob-Zentrale waren Anfang 2026 etwa 7,55 Millionen Menschen geringfügig beschäftigt – davon rund 6,7 Millionen in gewerblichen Minijobs. Fast jeder vierte Minijob entfällt auf den Handel oder das Gastgewerbe.

Verdienstgrenze, Schwankungen und die „gelegentliche"-Regel

Ein häufiges Missverständnis in der Praxis: Minijobber dürfen nicht beliebig viele Stunden im Monat leisten, solange das Jahreseinkommen stimmt. Kurzfristige Überschreitungen der monatlichen Verdienstgrenze sind nur gelegentlich und nicht vorhersehbar erlaubt – die Minijob-Zentrale geht von maximal zwei Monaten pro Kalenderjahr aus. Wer seinen Minijobber regelmäßig für Mehrarbeit einplant, läuft Gefahr, dass das Beschäftigungsverhältnis sozialversicherungspflichtig wird – rückwirkend.

Für die Dienstplanung bedeutet das:

Arbeitszeitrecht gilt auch für Minijobber

Ein weit verbreiteter Irrtum: Das Arbeitszeitgesetz (ArbZG) macht keinen Unterschied zwischen Vollzeit- und geringfügig Beschäftigten. Auch für Minijobber gelten:

Verstöße gegen das ArbZG können mit Bußgeldern von bis zu 30.000 Euro pro Fall geahndet werden – unabhängig davon, ob es sich um einen Voll- oder Teilzeitbeschäftigten handelt. Mehr zu den gesetzlichen Vorgaben lesen Sie in unserem Artikel zur ArbZG-Konformität bei der Dienstplanung.

Mindestlohn-Dokumentation: Pflicht, die viele unterschätzen

Seit Einführung des Mindestlohngesetzes (MiLoG) besteht für geringfügig Beschäftigte eine besondere Dokumentationspflicht: Arbeitgeber müssen Beginn, Ende und Dauer der täglichen Arbeitszeit aufzeichnen – und zwar spätestens bis zum Ende des siebten auf den Arbeitstag folgenden Kalendertags. Die Aufzeichnungen müssen mindestens zwei Jahre aufbewahrt werden.

In der Praxis scheitern viele KMU genau hier: Der handschriftliche Stundenzettel landet irgendwo in der Ablage, der Minijobber vergisst die Unterschrift, oder Korrekturen werden nicht nachvollziehbar dokumentiert. Eine digitale Zeiterfassung löst dieses Problem automatisch – Stempelungen per App, automatische Archivierung und revisionssichere Protokolle erfüllen die Anforderungen ohne zusätzlichen Aufwand. Alles Wichtige zur Mindestlohn-Dokumentation lesen Sie in unserem Artikel zur Mindestlohn-Dokumentation 2026.

Minijobber in der Dienstplanung: Typische Fehler und wie Software hilft

Die häufigsten Planungsfehler bei Minijobbern:

Moderne Dienstplan-Software wie Aplano ermöglicht es, für jeden Mitarbeiter ein individuelles Monatskontingent zu hinterlegen. Wird dieses beim Einplanen überschritten, erscheint eine automatische Warnung – bevor der Dienstplan veröffentlicht wird. Damit lassen sich Fehler, die im Nachhinein teuer werden, zuverlässig vermeiden. In unserem Gesamtranking finden Sie weitere Tools mit vergleichbaren Funktionen.

Praktisches Beispiel: Minijobber in einer Bäckerei

Eine Bäckerei in Münster beschäftigt drei Minijobber für Wochenend- und Frühdienste. Die Inhaberin legt für jeden ein Monatslimit von 40 Stunden fest – das ergibt bei 12,82 Euro rund 513 Euro Verdienst, also sicher unterhalb der 556-Euro-Grenze. An Weihnachten möchte sie die Stunden kurzfristig aufstocken. Hier greift die „gelegentlich und nicht vorhersehbar"-Regel: Für einen der drei Minijobber ist eine Überschreitung im Dezember unproblematisch, wenn es im laufenden Jahr das erste Mal ist. Für die anderen beiden, die bereits im Sommer mehr geleistet haben, wäre eine erneute Überschreitung riskant.

Mit einer klaren Übersicht über geleistete und geplante Stunden – idealerweise direkt im Dienstplan-Tool sichtbar – hätte die Inhaberin diese Situation bereits im Oktober auf dem Schirm. Dienstplanung und Zeiterfassung zusammenzudenken zahlt sich hier unmittelbar aus. Wie die Integration von Zeiterfassung und Dienstplanung funktioniert, erklären wir in unserem Artikel Zeiterfassung & Dienstplanung integriert.

Fazit: Minijobber richtig planen spart bares Geld

Minijobber sind ein wertvolles Flexibilitätsinstrument – aber nur dann, wenn die Planung die rechtlichen Rahmenbedingungen konsequent berücksichtigt. Die wichtigsten Hebel: monatliche Stundenlimits im Dienstplan hinterlegen, Zulagen beim Verdienst mitrechnen, Dokumentationspflichten digital abbilden und Jahresüberschreitungen im Blick behalten. Tools wie Aplano oder andere moderne Schichtplanungs-Lösungen können dabei helfen, diese Anforderungen ohne Mehraufwand zu erfüllen – und teure Nachzahlungen an die Sozialversicherung zu vermeiden.

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Häufige Fragen

Wie viele Stunden darf ein Minijobber 2026 pro Monat arbeiten?

Eine feste Stundengrenze gibt es nicht – entscheidend ist die monatliche Verdienstgrenze, die 2026 bei rund 556 Euro liegt. Bei einem Mindestlohn von 12,82 Euro entspricht das ungefähr 43 Stunden pro Monat. Für die Dienstplanung empfiehlt sich ein Puffer darunter, z. B. 40 Stunden, um Zulagen und Sonderzahlungen abzufangen.

Müssen Arbeitszeiten von Minijobbern dokumentiert werden?

Ja, unbedingt. Das Mindestlohngesetz (MiLoG) verpflichtet Arbeitgeber, für geringfügig Beschäftigte Beginn, Ende und Dauer der täglichen Arbeitszeit aufzuzeichnen – spätestens bis zum Ende des siebten Folgetags. Die Aufzeichnungen sind mindestens zwei Jahre aufzubewahren. Digitale Zeiterfassungslösungen erfüllen diese Anforderung automatisch und revisionssicher.

Quellen

  • Minijob-Zentrale (2026): Aktuelle Zahlen zur geringfügigen Beschäftigung, minijob-zentrale.de
  • Bundesministerium für Arbeit und Soziales (2026): Mindestlohngesetz (MiLoG) – Dokumentationspflichten, bmas.de
  • Arbeitszeitgesetz (ArbZG) in der Fassung 2026, gesetze-im-internet.de